DE/BG 18.30

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VERS 30

pravṛttiṁ ca nivṛttiṁ ca
kāryākārye bhayābhaye
bandhaṁ mokṣaṁ ca yā vetti
buddhiḥ sā pārtha sāttvikī


SYNONYME

pravṛttim — zu tun; ca — auch; nivṛttim — nicht zu tun; ca — und; kārya — was getan werden muß; akārye — und was nicht getan werden darf; bhaya — Furcht; abhaye — und Furchtlosigkeit; bandham — Bindung; mokṣam — Befreiung; ca — und; — das, was; vetti — weiß; buddhiḥ — Unterscheidungsvermögen; — dieses; pārtha — o Sohn Pṛthās; sāttvikī — in der Erscheinungsweise der Tugend.


ÜBERSETZUNG

O Sohn Pṛthās, das Unterscheidungsvermögen, durch das man erkennt, was getan werden muß und was nicht getan werden darf, wovor man sich fürchten muß und wovor man sich nicht zu fürchten braucht, was bindend und was befreiend ist, gründet in der Erscheinungsweise der Tugend.


ERLÄUTERUNG

Handlungen, die im Sinne der Anweisungen der Schriften ausgeführt werden, nennt man pravṛtti, das Ausführen von Handlungen, die es wert sind, ausgeführt zu werden. Handlungen, die andersgeartet sind, sollten nicht ausgeführt werden. Wer die Anweisungen der Schriften nicht kennt, wird in die Aktionen und Reaktionen seines Tuns verstrickt. Unterscheidungsvermögen, das in Intelligenz gründet, befindet sich in der Erscheinungsweise der Tugend.